Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Strategische Kommunikationsberatung Kerstin Neuber

Stand: Januar 2026

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Erbringung von strategischer Kommunikationsberatung, Beratungsdienstleistungen für Unternehmenskommunikation und Personal Branding, die Kerstin Neuber (nachfolgend "Auftragnehmerin") mit ihren Auftraggebern (nachfolgend "Auftraggeber") schließt. Der Auftraggeber kann ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmt. Dies gilt auch, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen den Parteien über gleichartige Leistungen, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von strategischer Kommunikationsberatung, Beratungsdienstleistungen für Unternehmenskommunikation und/oder Personal Branding entsprechend der im Einzelvertrag oder Angebot konkretisierten Leistungsbeschreibung.

(2) Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln ihres Fachgebiets und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Beratung erfolgt auf Basis der ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und der zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Umstände.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages qualifizierte Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Die Auswahl und Überwachung dieser Dritten erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.

(4) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, schuldet die Auftragnehmerin die Erbringung von Dienstleistungen, nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolgs. Insbesondere garantiert die Auftragnehmerin keine bestimmten geschäftlichen Ergebnisse, Umsatzzuwächse oder Positionierungen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber unterstützt die Auftragnehmerin bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen unentgeltlich in zumutbarem Umfang. Er stellt alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und aktuell sind. Er trägt das Risiko, dass unvollständige oder unrichtige Informationen zu Beratungsfehlern führen können.

(3) Der Auftraggeber benennt der Auftragnehmerin bei Vertragsbeginn einen Ansprechpartner, der zur Entscheidung und Erteilung von Weisungen bevollmächtigt ist.

§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung der Auftragnehmerin richtet sich nach den im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Honorar 250,-- Euro pro Stunde zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Reisezeiten werden mit dem vereinbarten Stundensatz vergütet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) werden gegen Nachweis in angemessener Höhe erstattet, sofern die Reisen nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Vergütung monatlich oder nach Abschluss von Teilleistungen abzurechnen. Die Rechnungen sind fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug.

(4) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis abgegolten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Dies umfasst insbesondere auch die Einräumung der Nutzungsrechte an den Beratungsergebnissen.

(5) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Haftungsbegrenzungen gelten zugunsten der Auftragnehmerin und ihrer Erfüllungsgehilfen.

(2) Die Haftung der Auftragnehmerin bei einfacher Fahrlässigkeit ist auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung ist der Höhe nach auf das Dreifache der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Vergütung beschränkt, höchstens jedoch auf 50.000,-- Euro je Schadensfall.

(3) Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 2 gilt nicht a) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, b) bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesen Fällen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(5) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Ratschläge und Empfehlungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Beratungsvertrags sind, es sei denn, diese wurden in erkennbarer Weise als Entscheidungshilfe für wesentliche unternehmerische Entscheidungen erteilt und der Auftragnehmerin war ihre besondere Bedeutung für den Auftraggeber erkennbar.

(6) Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung von Schutzrechten (insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte) geltend machen, soweit die Verletzung auf der Nutzung vom Auftraggeber bereitgestellter Materialien beruht.

§ 6 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Alle im Rahmen der Beratung entstandenen Arbeitsergebnisse, insbesondere Konzepte, Strategien, Texte, Designs, Präsentationen und sonstige Unterlagen, stehen der Auftragnehmerin als Urheberin zu.

(2) Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Arbeitsergebnisse für alle derzeit bekannten und zukünftig entwickelten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und Bearbeitung.

(3) Soweit eine Übertragung der Urheberrechte aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte ein.

(4) Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt bereits im Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Arbeitsergebnisse und ist mit der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten (Neubauer - BeckFormB ArbR | Form. D. III. 2. Anm. 1-11).

(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Arbeitsergebnisse in angemessener Weise für Referenzzwecke zu verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Ein ausdrückliches Einverständnis des Auftraggebers ist nicht erforderlich.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden vertraulichen Informationen des Auftraggebers (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundenlisten, strategische Informationen) vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort und gilt zeitlich unbefristet.

(3) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass von ihr eingesetzte Dritte ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.

(4) Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Zusammenarbeit unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag wird für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ist keine Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihren vertraglichen Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt oder wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus sonstigen Gründen unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zumutbar ist(§ 626 BGB).

(3) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Im Falle der Kündigung ist die Auftragnehmerin berechtigt, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Lieferung der bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse gegen Zahlung der Vergütung.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Auftragnehmerin, Nürnberg, Deutschland, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.