Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)

für Strategische Kommunikationsberatung Kerstin Neuber

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über strategische Kommunikationsberatung, Unternehmenskommunikation, Positionierungsberatung, Personal Branding, Thought Leadership, Medienarbeit, Workshops, Trainings, Sparring sowie damit verbundene Beratungs- und Umsetzungsleistungen, die Kerstin Neuber (nachfolgend „Auftragnehmerin“) mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) schließt.

(2) Das Leistungsangebot der Auftragnehmerin richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge zwischen den Parteien über vergleichbare Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen in Textform getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet die Auftragnehmerin die Erbringung von Dienstleistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolgs. Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Leads, Reichweiten, Medienplatzierungen, Veröffentlichungen, Reputationswirkungen, Positionierungen oder sonstigen geschäftlichen Ergebnisse geschuldet oder garantiert.

(3) Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln ihres Fachgebiets und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Beratung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen sowie der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bekannten und erkennbaren Umstände.

(4) Leistungen, die über den im Angebot oder Einzelvertrag vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.

(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages qualifizierte Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Die Auswahl und Überwachung dieser Dritten erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt.

(6) Zeitpläne, Projektpläne und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Ansprechpartner, Freigaben und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Materialien. Er trägt das Risiko, dass unvollständige oder unrichtige Informationen die Leistungserbringung beeinträchtigen.

(3) Der Auftraggeber benennt für die Dauer des Projekts mindestens einen Ansprechpartner, der zu den für die Durchführung des Projekts erforderlichen Abstimmungen, Entscheidungen und Freigaben befugt ist.

(4) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Projektfristen angemessen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für hierdurch entstehende Verzögerungen.

(5) Entsteht der Auftragnehmerin aufgrund fehlender, verspäteter oder nachträglich geänderter Informationen, Entscheidungen, Freigaben oder sonstiger Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, ist sie berechtigt, diesen nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz zusätzlich abzurechnen.

(6) Bereits verbindlich reservierte Projekt-, Workshop- oder Beratungstage bleiben von einer Verzögerung auf Seiten des Auftraggebers unberührt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung treffen.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung der Auftragnehmerin richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.

(2) Soweit für zusätzliche Leistungen keine gesonderte Vergütung vereinbart wurde, werden diese auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stunden- beziehungsweise Tagessatzes der Auftragnehmerin abgerechnet.

(3) Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten und sonstige projektbezogene Auslagen werden entsprechend der Vereinbarung im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag berechnet. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, werden notwendige und zuvor abgestimmte Auslagen gegen Nachweis in angemessener Höhe erstattet.

(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu vereinbaren sowie Leistungen monatlich, nach Projektphasen oder nach Abschluss einzelner Teilleistungen abzurechnen.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Angebot oder Einzelvertrag eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(6) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Die Vergütung umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen. Zusatzleistungen und nachträglich vereinbarte Erweiterungen des Leistungsumfangs werden gesondert vergütet.

§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Abstimmung.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den durch solche Änderungen entstehenden zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand gesondert auf Grundlage des vereinbarten oder zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stunden- beziehungsweise Tagessatzes abzurechnen.

(3) Änderungen des Leistungsumfangs können zu einer angemessenen Anpassung vereinbarter Zeit- und Projektpläne führen.

(4) Soweit im Angebot eine bestimmte Zahl von Korrektur-, Abstimmungs- oder Überarbeitungsschleifen enthalten ist, gelten darüber hinausgehende Korrekturen und Überarbeitungen als Zusatzleistung.

§ 6 Terminabsagen und Terminverschiebungen

(1) Vereinbarte Workshops, Beratungstage, Moderationen und sonstige fest terminierte Leistungen reserviert die Auftragnehmerin verbindlich für den Auftraggeber.

(2) Eine Absage oder Verschiebung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmerin unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(3) Bei einer Absage oder Verschiebung durch den Auftraggeber gelten, sofern im Angebot oder Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, folgende Stornopauschalen:

– mehr als 21 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: keine Stornokosten,

– zwischen 21 und 8 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin: 50 % der für den Termin vereinbarten Vergütung,

– ab 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin: 100 % der für den Termin vereinbarten Vergütung.

(4) Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Reise-, Übernachtungs- oder sonstige Fremdkosten sind unabhängig von den vorstehenden Stornopauschalen vom Auftraggeber zu tragen.

(5) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmerin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

(6) Soweit es der Auftragnehmerin gelingt, den aufgrund der Absage oder Verschiebung freigewordenen Termin anderweitig zu vergeben, wird die hierdurch erzielte Vergütung angemessen auf den Stornobetrag angerechnet.

§ 7 Urheberrecht, Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Rechte an von der Auftragnehmerin bereits vor Beginn der Zusammenarbeit entwickelten oder unabhängig vom konkreten Auftrag bestehenden Methoden, Konzepten, Frameworks, Modellen, Strukturen, Templates, Checklisten, Workshopkonzepten, Schulungsmaterialien, Präsentationslogiken, Tools und sonstigem Know-how verbleiben bei der Auftragnehmerin. Dies gilt auch dann, wenn solche Methoden, Modelle oder Materialien im Rahmen eines Kundenprojekts eingesetzt, angepasst oder weiterentwickelt werden.

(2) An individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die für den im jeweiligen Vertrag vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, werden diese Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbeschränkt, jedoch nicht ausschließlich eingeräumt.

(3) Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder kommerzielle Verwertung von Methoden, Templates, Workshopunterlagen, Trainingsmaterialien oder sonstigem geschützten Know-how der Auftragnehmerin außerhalb des eigenen Unternehmens des Auftraggebers ist nur mit vorheriger Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform zulässig.

(4) Eine Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der für die jeweilige Leistung geschuldeten Vergütung.

(5) Individuell erstellte Texte, Präsentationen, Kommunikationsmaterialien und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber für die vereinbarten geschäftlichen Zwecke verwendet und, soweit dies dem Vertragszweck entspricht, bearbeitet und vervielfältigt werden.

(6) Die Auftragnehmerin bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Erfahrungen, Methoden, Ideen, Strukturen und Lösungsansätze, die sie im Rahmen der Tätigkeit entwickelt oder eingesetzt hat, auch für andere Auftraggeber zu verwenden, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.

(7) Die Auftragnehmerin darf den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz verwenden. Die Zustimmung kann auch im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag erteilt werden.

§ 8 Workshops, Trainingsmaterialien und Lizenzrechte

(1) Die im Rahmen von Workshops, Trainings oder Schulungen bereitgestellten Unterlagen, Präsentationen, Übungen, Vorlagen und sonstigen Materialien sind ausschließlich zur internen Nutzung durch die Teilnehmer des jeweils beauftragten Workshops oder Trainings bestimmt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Eine eigenständige Durchführung des Workshops oder Trainings auf Grundlage dieser Materialien, deren Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung zu Schulungszwecken oder eine kommerzielle, konzernweite oder organisationsübergreifende Nutzung bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung.

(3) Soweit ausdrücklich eine Train-the-Trainer-, Unternehmens- oder sonstige Nutzungslizenz vereinbart wird, bestimmen sich Umfang, Dauer, Nutzerkreis, Vervielfältigungsrechte sowie etwaige Aktualisierungs- oder Weiterentwicklungsrechte nach dem jeweiligen Angebot oder der gesonderten Lizenzvereinbarung.

(4) Eine eingeräumte Lizenz umfasst nur die ausdrücklich bezeichneten Nutzungen. Darüber hinausgehende Rechte verbleiben bei der Auftragnehmerin.

§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden und als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder die jeweils andere Partei zugestimmt hat.

(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kunden- und Mitarbeiterinformationen, strategische Planungen, nicht veröffentlichte Unternehmensinformationen sowie Methoden, Konzepte, Frameworks, Kalkulationen und sonstiges proprietäres Know-how der Auftragnehmerin.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden oder der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren.

(4) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen solchen Mitarbeitern, Beratern oder Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, die sie zur Durchführung des Vertrages benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(5) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(6) Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Zusammenarbeit unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Soweit für eine Verarbeitung personenbezogener Daten eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wird diese gesondert abgeschlossen.

§ 10 Einsatz digitaler Werkzeuge und KI-Systeme

(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen geeignete digitale Werkzeuge und KI-gestützte Anwendungen einzusetzen.

(2) Vertrauliche oder personenbezogene Informationen des Auftraggebers werden hierbei nur unter Beachtung der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen und der geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verarbeitet.

(3) Der Einsatz digitaler oder KI-gestützter Werkzeuge ändert nichts an der Verantwortung der Auftragnehmerin für die von ihr geschuldeten Arbeitsergebnisse.

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Projektverträge werden für die im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag vereinbarte Projektdauer geschlossen und enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(2) Laufende Beratungsverträge werden für die jeweils vereinbarte Laufzeit geschlossen. Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Ist für einen auf unbestimmte Zeit laufenden Beratungsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart, kann dieser von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihren wesentlichen vertraglichen Pflichten trotz vorheriger Aufforderung in Textform nicht nachkommt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.

(4) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen sowie vereinbarte und bereits angefallene Fremdkosten zu vergüten. Der Auftraggeber hat nach Maßgabe der vereinbarten Nutzungsrechte Anspruch auf die bis dahin erstellten und vergüteten Arbeitsergebnisse.

(5) Bereits fest vereinbarte und reservierte Termine unterliegen zusätzlich den Regelungen über Terminabsagen und Terminverschiebungen gemäß § 6.

(6) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Auftragnehmerin in Nürnberg, Deutschland, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.